Nachmessen beim Wohnungskauf
Beim Verkauf von Eigentumswohnungen als Kapitalanlage kommt es immer wieder vor, dass Verkäufer eine falsche Wohnungsgröße angeben. Käufer sollten deshalb stets die Wohnflächenberechnung des Architekten verlangen und die Wohnung selbst nachmessen. Zu den falschen Flächenangaben kann es zum Beispiel kommen, wenn die Nutzflächen -– etwa Balkone oder Keller – nach unzulässigen Messmethoden einbezogen werden. Und bei Dachgeschosswohnungen stellt sich manchmal heraus, dass die Abzüge für die Dachschrägen falsch berechnet wurden.
Nach Angaben der Die Allgemeine Deutsche Direktbank muss der Verkäufer nicht nur einen Teil des Kaufpreises zurückgeben muss, wenn die Wohnung weniger Quadratmeter hat als angegeben, sondern auch die erhöhten Ausgaben für die Grunderwerbsteuer und den entsprechenden Anteil der Finanzierungskosten. Dies werde auch vom Bundesgerichtshof so gesehen, der einen Verkäufer zur Zahlung des Geldes verurteilt hat (Az: V ZR 246/96), weil eine 68 Quadratmeter große Wohnung im Prospekt mit 78 Quadratmetern angegeben war. Nach dem Urteil spielt es dabei keine Rolle, dass im Kaufvertrag selbst keine bestimmte Wohnfläche festgelegt war.
Quelle : handwerk.com

