Die Wohnflächenberechnung nach DIN 277

Eine zuletzt veröffentlichte Studie hat ergeben, dass 70 % der Miet- und Kaufverträgen zu Grunde liegenden Wohnfläche falsch berechnet ist. Deshalb sollte man lieber nachmessen, bevor man einen Miet- bzw. Kaufvertrag unterschreibt. Schließlich kalkulieren Vermieter und Verkäufer sehr oft mehr in die Wohnfläche ein als eigentlich erlaubt ist. Dies hat oft noch nicht mal etwas mit Vorsatz zu tun, hier spielt einfach die Unkenntnis von einer korrekten Wohnflächenberechnung eine Rolle. Der Kunde ist aber der Gelackmeierte, schließlich muss er tiefer ins Portmonee greifen als er eigentlich müsste. Denn er muss einen Kaufpreis bzw. einen Mietzins für eine Wohnfläche berappen, die er in der Realität eigentlich gar nicht besitzt. Deshalb ist das Nachmessen durchaus lohnenswert. Doch hier muss man auch in Betracht ziehen, dass verschiedene Ergebnisse nicht immer falschen Berechnungen geschuldet sind. Denn die Wohnfläche kann auch durch die verwendete Berechnungsmethode differieren, da es mehrere Möglichkeiten gibt, die Wohnflächenberechnung in die Tat umzusetzen.

Im Kauf- und Mietvertrag findet der Käufer beziehungsweise Mieter normalerweise eine Angabe darüber, wie groß die Wohnfläche der Immobilie ist, um die es im Kauf- bzw. Mietvertrag geht. Dabei gibt es allerdings drei verschiedene Verfahren zur Berechnung der Wohnfläche, die zu verschiedenen Messergebnissen führen können. Es handelt sich hierbei um die Wohnflächenverordnung, die veraltete DIN 283 und die DIN 277. Seit Beginn des Jahres 2004 wird die Wohnflächenverordnung bezüglich des öffentlich geförderten Wohnungsbaus verwendet, das Gesetz wurde am 25.11.2003 ratifiziert. Die Wohnflächenverordnung gilt dabei als jene Variante, die am kundenfreundlichsten ist. Gerichte wenden diese Wohnflächenverordnung auch bei Wohnungen an, die freifinanziert worden sind, wenn im Kauf-bzw. Mietvertrag nichts anderes erwähnt wird. Allerdings tatsächlich auch nur dann. Ob man nun eine Wohnflächenberechnung nach DIN 277, DIN 283 oder Wohnflächenverordnung durchführt, kann bei der tatsächlichen Größe der Wohnfläche eine große Rolle spielen. Denn je nach Modus kann die Differenz groß sein. Bei Einfamilienhäusern sind schon mal Unterschiede von 20 m² ausgemacht worden.

Es gibt viele Streitpunkte, die eine Wohnflächenberechnung nicht ganz so einfach von statten gehen lassen. Dazu gehören beispielsweise offene Treppen, Dachschrägen oder auch Balkone. Beim Berechnen und Vermessen des Dachgeschosses treten die meisten Fehler auf. So dürfen nach der Wohnflächenverordnung Räume mit schrägen Wänden nur dann zu 100 % in die vermarktete Wohnfläche mit einfließen, wenn sie über 200 cm Höhe verfügen. Wenn die Raumhöhe jedoch unter 100 cm liegt, kann dieser Bereich gar nicht mehr in die Wohnfläche mit einbezogen werden. Feste Regelungen gibt es auch für Wintergarten und Balkone, allerdings nur wenn die Wohnflächenverordnung herangezogen wird und ansonsten keine weitere Methode zur Flächenberechnung im Kauf- oder Mietvertrag steht. Wenn im Vertrag jedoch die Wohnflächenberechnung nach DIN 277 fixiert ist, wird nicht die Wohnfläche einer Wohnung ermittelt, sondern die Verkehrs- und Nutzfläche. Dies hat andere Messresultate zufolge, da der Vermieter beispielsweise bei der Wohnflächenberechnung nach DIN 277 einen Balkon voll in die Nutzfläche mit einkalkulieren kann. Wird nach Wohnflächenverordnung gerechnet, kann der Balkon herkömmlicherweise nur zu 25 % zur Wohnfläche gezählt werden. Bei der Anwendung von Wohnflächenberechnung nach DIN 277 bzw. nach Wohnflächenverordnung gibt es auch in Bezug auf Vorratsräume, Keller und bei Dachschrägen verschiedene Bewertungen.

 
 
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